422 ff.) berichtet sie, dass die Privatklägerin weiterhin in hohem Ausmass unter der erlebten Vergewaltigung leide. Die Symptome der Posttraumatischen Belastungsstörung seien schwankend, aber nach wie vor gravierend. Die erneute Befragung vor der Vorinstanz habe eine Re-Traumatisierung ausgelöst und die Privatklägerin habe ins Spital eingeliefert werden müssen. Sobald die Vergewaltigung in irgendeiner Form zum Thema werde, breite sich bei der Privatklägerin eine Unruhe aus, sie wirke gehetzt und spreche deutlich schneller und lauter als sonst und weise überdies eine fühlbare Traurigkeit auf.