Diese waren einerseits allgemeiner Art und banden anderseits die beim Beschuldigten sichergestellten Medikamente mit ein. Im Gutachten vom 31. Januar 2017 (pag. 374 ff.) kommt das IRM zum Schluss, es sei kein Wirkstoff bekannt, der oral verabreicht werden könne und die beschriebenen Effekte (körperliche Lähmung bei vollem Bewusstsein) auslöse. Diese liessen sich auch mit sog. K.-o.-Tropfen nicht erklären. «Lähmungen» bei vollem Bewusstsein gehörten nicht zu den typischerweise beobachteten Wirkungen von K.-o.- Mitteln.