Anders sieht dies noch vor dem 4. Juni 2014 aus: So telefonierten die Privatklägerin und der Beschuldigte am 3. Juni 2014 einmal um 20:14 Uhr (2 min 27 sec) und ein weiteres Mal um 20:22 Uhr (1 min 53 sec), wobei ein Anruf seitens des Beschuldigten und einer seitens der Privatklägerin getätigt wurde. Auch am 2. Juni ist ein vom Beschuldigten ausgehendes Telefonat von 59 Sekunden verzeichnet. Am 17. Juni 2014 sind um 07:05 (18 sec), 08:54 (2 min 50 sec), 11:33 (1 min) und 12:59 Uhr (23 sec) vier Anrufe des Beschuldigten an die Privatklägerin verzeichnet. Um 14:09 Uhr rief die Privatklägerin die Freundin des Beschuldigten, H.________ an (2 min).