Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass eine Lücke in der Auswertung der Kontakte zwischen den Direktbeteiligten nur dann entsteht, wenn ein Kontakt sowohl auf dem Gerät des Beschuldigten, als auch auf jenem der Privatklägerin gelöscht worden ist. Im Rahmen der aufgezeichneten Verbindungen erachtet die Kammer folgende Kontakte als sachdienlich: Am 4. Juni ab 17:00 Uhr sind bei der Privatklägerin drei eingehende Anrufe ihres Sohns J.________ um 17:24 (26 sec), 21:34 (19 sec) und 22:51 (36 sec) Uhr verzeichnet. Ein weiterer entgangener Anruf erfolgte um 23:44 Uhr.