30 f. Z. 63-67). Bestritten bleibt indessen, ob, und gegebenenfalls in welchem Umfang, dieser Zustand ihre kognitiven und körperlichen Fähigkeiten beeinträchtigte. Wie häufig bei der Abklärung von Vorwürfen wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität stehen auch im vorliegenden Fall die Aussagen der direkt beteiligten Personen, dem Beschuldigten und der Privatklägerin, im Vordergrund. Ihnen kommt bei der nachfolgenden Beweiswürdigung das Schwergewicht zu. Dem Gericht liegen zudem weitere unterstützende Beweismittel vor.