8 8. Bestrittener Sachverhalt und Beweismittel Bestritten sind aber die näheren Begleitumstände des besagten Abends. Dies betrifft insbesondere die Frage nach dem körperlichen Zustand der Privatklägerin und der Einvernehmlichkeit des sexuellen Kontakts. Der Vertreterin der Privatklägerin ist insoweit beizupflichten, als der Umstand, dass sich die Privatklägerin nach Schliessung des Bistros über ein körperliches Unwohlsein beklagt und ein Glas Wasser verlangt habe, unbestritten ist (Beschuldigter: pag. 72 Z. 182 f.; Privatklägerin: pag. 30 f. Z. 63-67).