38 Z. 144). Hinsichtlich der Geschehnisse des 4. Juni 2014 ist unbestritten, dass die Privatklägerin an diesem Tag im Bistro arbeitete. Ihre Anwesenheit im Bistro ist zwischen 17 und 20 Uhr, sowie nach 22 Uhr nicht bestritten. Auch der Umstand, dass es am besagten Abend zu einem sexuellen Kontakt gekommen ist, wird vom Beschuldigten nicht mehr bestritten.