396). Unbestritten ist weiter, dass H.________ der Privatklägerin am 14. April 2014 einen Renault Clio zu einem Preis von CHF 5‘000.00 verkaufte, wobei die Privatklägerin am 30. April 2014 eine Anzahlung von CHF 2‘500.00 leisten und anschliessend den Restkaufpreis von CHF 2‘500.00 in fünf weiteren monatlichen Raten zu CHF 500.00 bis Ende September 2014 begleichen sollte (pag. 8). Die Beteiligten sagen weiter übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte zusammen mit seiner Freundin die Privatklägerin in deren Wohnung zum Kaffeetrinken besucht habe (Beschuldigter: pag. 64 Z. 307; Privatklägerin: pag. 38 Z. 144).