Diese führte zur angeblichen Tatzeit die Arbeitspläne des Bistros. Sie befand sich in der Zeit vom 1. bis zum 10. Juni 2014, und damit während des hier zu beurteilenden Vorfalls vom 4. Juni 2014, in Polen in den Ferien (pag. 45 Z. 41). Heute ist sie Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der I.________ GmbH mit Einzelunterschrift, die nun für die Führung des Bistros verantwortlich zeichnet. Der Beschuldigte ist von dieser GmbH angestellt und bezieht einen Monatslohn von CHF 2‘250.00 (pag. 396).