7. Unbestrittenes Rahmengeschehen Die aus Polen stammende Privatklägerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann und dem 1998 geborenen Sohn in G.________. Spätestens am 24. Februar 2014 begann sie beim Beschuldigten in dessen Bistro als Servicemitarbeiterin mit einem Stundenlohn von CHF 20.00 zu arbeiten (pag. 7). Das Arbeitsverhältnis dauerte längstens bis zum 19. Juni 2014 (pag. 212). Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo und weilt seit 1988 in der Schweiz. Er ist von seiner Ehefrau getrennt und lebt mit seiner polnischen Freundin H.________ zusammen in E.________. Diese führte zur angeblichen Tatzeit die Arbeitspläne des Bistros.