Danach habe er die Privatklägerin auf den Stuhl gesetzt und sein steifes Glied zwischen ihren Brüsten gerieben, wobei er zum Orgasmus gekommen sei, respektive sein Ejakulat von vorhergehenden Orgasmen zwischen ihren Brüsten verstrichen habe. Der Privatklägerin hätten diese Vorgänge Schmerzen bereitet und sie habe immer wieder verbal zum Ausdruck gebracht, dass sie diese sexuellen Handlungen nicht wolle. Aufgrund der körperlichen Blockade bzw. der nach dem Konsum des Kaffees aufgetretenen Lähmungserscheinungen sei sie körperlich nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren.