Nachdem der letzte Gast das Bistro verlassen habe, sei dem von der Privatklägerin herausgelassenen, aber für kurze Zeit unbeaufsichtigt gebliebenen Kaffee vom Beschuldigten eventuell eine chemische Substanz beigemischt worden. Beim Trinken des Kaffees draussen vor dem Bistro habe sich die Privatklägerin plötzlich über akutes Unwohlsein, Schwindel und Schwäche beklagt und den Beschuldigten gebeten, sie nach Hause zu fahren. Dieser habe sie aber zurück ins Bistro geführt und die Tür verschlossen.