5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 16. September 2016 vollumfänglich angefochten (pag. 323 ff.) und ist entsprechend gesamthaft zu überprüfen. Dabei kommt der Kammer in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, (StPO; SR 312.0) volle Kognition zu. Aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbots kann das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung