Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft, die Privatklägerin und die Zivilklägerin auf eine Stellungnahme diesbezüglich verzichtet hatten, hiess 6 die Kammer den vorgenannten Beweisantrag mit Beschluss vom 18. November 2016 gut und beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Gutachtens (pag. 342 ff.). Das forensischtoxikologische Gutachten (pag. 374 ff.) datiert vom 31. Januar 2017 und wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.