4. Beweisergänzungen In seiner schriftlichen Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob ein Wirkstoff bekannt sei, der den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf der Ereignisse als möglich erscheinen lasse (pag. 323 ff.). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft, die Privatklägerin und die Zivilklägerin auf eine Stellungnahme diesbezüglich verzichtet hatten, hiess 6