II. und er sei in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, davon 6 Monate unbedingt; somit unter Aufschub des Vollzugs für eine Teilstrafe von 26 Monaten, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 12'251.30 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren;