2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 04.06.2014, in E.________, z. N. von C.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 26 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2. den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die staatsanwaltschaftliche Gebühr sei auf CHF 600.00 festzusetzen (Art. 21 lit. a VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: