II. Dem Beschuldigten sei zu Lasten des Staates oder der Privatklägerin eine persönliche Entschädigung von Fr. 2'500.00 und eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss den eingereichten Kostennoten auszurichten. III. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen, dies unter Auferlegung der hier entstandenen Kosten an die Privatklägerin oder an den Staat. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 453 f.): I. A.________ sei schuldig zu sprechen 1. der Vergewaltigung, begangen am 04.06.2014, in E.________, z. N. von C.________;