(nachfolgend: Privatklägerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, und die Zivilklägerin verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 329 f., 340, 334). 3. Anträge der Parteien Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2017 namens des Beschuldigten, was folgt (pag. 452): 4 I. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Anschuldigungen der Vergewaltigung, eventuell Schändung und der sexuellen Nötigung, eventuell Schändung.