A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘836.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. A.________ wird ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘968.50 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 21.01.2016 an die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.