A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 04.06.2014 in E.________ z.N. C.________; 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 04.06.2014 in E.________ z.N. C.________, und in Anwendung der Art. 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.