Der Kanton Bern entschädigt Advokat D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘608.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘608.10 und C.________ zuhanden Advokat D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 306.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. [Kurzbegründung Kürzung Honorar; siehe jetzt oben E. 28] V. Weiter wird verfügt: 1. Die Ersatzmassnahmen werden per sofort aufgehoben.