Die Untersuchungshaft von 53 Tagen wird im Umfang von 53 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 16‘202.05. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00. III. A.________ wird verurteilt, C.________ eine Genugtuung von CHF 6‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 01.08.2015 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage von C.________ abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausgeschieden. IV.