Die Reisezeit ist indessen nicht als Aufwand, sondern separat mittels Reisezuschlag zu entschädigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern und Art. 10 PKV). Entsprechend sind vom Honorar für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von den ursprünglich berechneten fünf Stunden zwei Stunden abzuziehen (Reise Basel retour). Hingegen ist ein Reisezuschlag von pauschal CHF 300.00 hinzuzurechnen. Der Kanton Bern entschädigt Advokat D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren daher mit CHF 1‘608.10.