28. Entschädigung Advokat D.________ Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers, Advokat D.________, für das erstinstanzliche Verfahren ist zu bestätigen. Vor der oberen Instanz machte Advokat D.________ mit seiner Honorarnote vom 30. Juni 2017 einen Aufwand von insgesamt 7.666 Stunden inklusive Reisezeit geltend. Die Reisezeit ist indessen nicht als Aufwand, sondern separat mittels Reisezuschlag zu entschädigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern und Art.