Anschliessend jedoch sind sehr viele Kanzleiarbeiten in der Honorarnote ersichtlich, welche nicht entschädigt werden können, da sie bereits in der amtlichen Entschädigung mitenthalten sind. Für diverse Arbeiten werden Rechtsanwalt B.________ deshalb pauschal weitere sieben Stunden angerechnet. Mit Blick auf die Hauptverhandlung vom 30. Juni 2017 schliesslich, welche drei Stunden dauerte, sind ihm eine Vorbereitungszeit von zehn Stunden sowie eine Nachbearbeitungszeit von einer Stunde zu gewähren. Insgesamt ergibt dies einen angemessenen Aufwand von 30 Stunden à CHF 200.00;