Die Kammer erachtet diesen Aufwand als angemessen. Ausserdem macht er einen grösseren Aufwand weder für das vertiefte Studium des erstinstanzlichen Motivs noch für das Verfassen der Berufungserklärung geltend. Hierfür sind ihm insgesamt 5 Stunden zuzuerkennen. Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt überdies das Gesuch (um Ersatzmassnahmen) an die Vorinstanz vom 26. Juni 2016, welches mit zwei Stunden abzugelten ist. Anschliessend jedoch sind sehr viele Kanzleiarbeiten in der Honorarnote ersichtlich, welche nicht entschädigt werden können, da sie bereits in der amtlichen Entschädigung mitenthalten sind.