Der Aktenumfang ist in casu durchschnittlich. Es sind zudem weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Die Verteidigung konnte sich in ihren Ausführungen insbesondere auf die sich im Zusammenhang mit dem bestrittenen Sachverhalt stellenden Beweisfragen konzentrieren und auf die Ausführungen gegenüber der Vorinstanz greifen. Der angemessene Aufwand präsentiert sich wie folgt: Rechtsanwalt B.________ macht rund zwei Stunden Aufwand für Besprechungen mit seinem Klienten geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand als angemessen.