Zur Festsetzung der Entschädigung ist vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Rechtsbeistand unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 203 vom 16. Januar 2017 E. 1). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Der Aktenumfang ist in casu durchschnittlich.