25. Kosten der ersten Instanz Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Berufungsführer wird verurteilt zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 16‘202.05. 26. Kosten der oberen Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer die oberinstanzlichen Gerichtskosten vollständig zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 5‘000.00. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausgeschieden.