73 Abs. 1 OR; BGE 129 IV 149, E. 4.2 & 4.3). 24. Würdigung der Kammer Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Der Berufungsführer wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 6‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2015 zu bezahlen. Da der Straf- und Zivilkläger das Urteil akzeptiert hatte, ist eine Erhöhung der Genugtuung ausgeschlossen. VI. Kosten und Entschädigung