O., Urteilsnummer 122, wo das Opfer einen 10cm langen Schnitt durch eine Scherbe am Hals erlitt und eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zugesprochen erhielt; Urteilsnummer 547, wo dem Opfer durch eine Glasflasche verschiedene Verletzungen an Kopf, Hals und Gesicht sowie ein Nasenbeinbruch beigebracht wurde und eine Genugtuung von CHF 7‘500.00 gesprochen wurde) erachtet das Gericht den geltend gemachten Betrag von CHF 10‘000.00 als zu hoch, weshalb der zuzusprechende Betrag auf CHF 6‘000.00 herabzusetzen ist. Antragsgemäss ist die Genugtuungssumme ab dem Tage des schädigenden Ereignisses mit 5% zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR;