__ durch die ihm von A.________ zugefügten Verletzungen eine seelische Unbill erlitten hat. Aufgrund der konkreten Umstände und im Vergleich zu anderen ähnlich gelagerten Fällen (vgl. z.B. HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Urteilsnummer 122, wo das Opfer einen 10cm langen Schnitt durch eine Scherbe am Hals erlitt und eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zugesprochen erhielt;