In der Hauptverhandlung gab C.________ an, er habe seit dem Vorfall immer Kopfschmerzen, die nach wie vor behandelt würden und er sei immer müde. Dass C.________ unter persistenten Kopfschmerzen leidet, wird durch den Arztbericht von Frau Dr. med. Q.________ belegt (vgl. B.2.6.3). Ebenso gab C.________ glaubhaft an, dass er seit dem Vorfall in gewissen Situationen auf der Strasse Angst verspüre. Schliesslich hat C.________ bleibende Narben am Hals, von denen sich das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung selber ein Bild machen konnte. Somit steht auch fest, dass C.________ durch die ihm von A.