Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Tötung oder Körperverletzung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Tötung bzw. Körperverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Aufl., Art. 47 N 14 f.).