verstehen. Er umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen. Bei der Tötung eines Menschen kann den Angehörigen des Verstorbenen eine Genugtuung zugesprochen werden, wobei nur Personen in Frage kommen, welche vom Tod schwer betroffen sind (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Aufl., Art. 47 N 1, 5, 9, 12; TRECH- SEL/FINGERHUTH, StGB PK, 2. Aufl., Art. 123 N 2). Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Tötung oder Körperverletzung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Tötung bzw. Körperverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (BSK OR I-HEIERLI/