21. Bedingter Strafvollzug Die Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs fällt bei einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB e contrario). 22. Anrechnung der Untersuchungshaft In Anwendung von Art. 51 StGB wird die vom Berufungsführer ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen (1. August 2015 bis 22. September 2015) im Umfang von 53 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die auferlegten Ersatzmassnahmen werden dagegen nicht angerechnet, da sich deren Auswirkungen auf die persönliche Freiheit des Berufungsführers auf ein Minimum beschränkt haben. V. Zivilpunkt