20. Konkretes Strafmass In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren als dem Verschulden des Berufungsführers angemessen (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 77 vom 29. Oktober 2013). Damit ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten, welches hier trotz der Delinquenz nach der Tat greift (vgl. vorne E. 5). Die Vorinstanz verurteilte den Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.