19.2.3 Strafempfindlichkeit Der Berufungsführer konnte nach sieben Jahren in der Schweiz, in denen er bereits einmal eine Ausbildung abbrach, eine Berufsausbildung antreten und diese trotz Untersuchungshaft und laufenden Strafverfahrens halten. Mit einem eidgenössisch anerkannten Lehrabschluss stehen seine Chancen gut, sich von der Sozialhilfeabhängigkeit lösen zu können. Eine mehrjährige Freiheitsstrafe gefährdet diese Integrationsbemühungen freilich wesentlich. Dennoch ist nach Ansicht der Kammer die