Ausserdem hat der Berufungsführer bereits anlässlich der ersten Einvernahme auf die Frage, wie er sich fühle, zu Protokoll gegeben, «gut» (pag. 561 Z 31), was seine Sorgen ob des Schicksals des Straf- und Zivilklägers einigermassen relativiert. Gegenüber diesem hat sich er bis anhin auch nicht entschuldigt. Dessen ungeachtet wäre das Nachtatverhalten aufgrund des grundsätzlichen Geständnisses strafmindernd zu berücksichtigen gewesen, wenn er am 11. September 2016 in S.________ nicht erneut in alkoholisiertem Zustand zunächst provoziert und danach mit einer Flasche zugeschlagen hätte.