Er hat sich gewisse Sorgen darüber gemacht, dass er den Straf- und Zivilkläger hätte töten können. Dass er nicht davon abwich, er hätte sich (wenn überhaupt) in einer Notwehrsituation befunden, darf ihm nicht negativ ausgelegt werden, da es sich dabei nach Ansicht der Kammer mehr um einen Schutzmechanismus – um die Tat vor sich selber rechtfertigen zu können – als um eine Bagatellisierung handelt. Nach der Haftentlassung konnte der Berufungsführer eine Lehre aufnehmen und hat diese sowie den dazugehörenden Berufsschulunterricht lückenlos besucht. Die Arbeit gefällt ihm.