Trotzdem hat sich dieser Umstand zu Gunsten des Berufungsführers auszuwirken, weshalb die hypothetisch schuldangemessene Strafe zu reduzieren ist. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 48a StGB). Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um etwas mehr als einen Drittel – konkret auf 6.5 Jahre – als angemessen.