19.1.4 Versuch Gemäss Art. 22 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Vorliegend ist besonders zu gewichten, dass der Berufungsführer den Versuch vollendete und es letztlich dem Zufall zu verdanken ist, dass der Straf- und Zivilkläger nicht tödlich verletzt wurde. Trotzdem hat sich dieser Umstand zu Gunsten des Berufungsführers auszuwirken, weshalb die hypothetisch schuldangemessene Strafe zu reduzieren ist.