19.1.3 Andere Strafmilderungsgründe Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung festgestellt wurde, führte der Alkoholkonsum des Berufungsführers nicht zu einem Zustand, der seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätte. Unter dem Titel der verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ist deshalb keine Strafmilderung zu gewähren. Ebenso wenig bestand eine entschuldbare Notwehrsituation im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB. Folglich findet auch unter diesem Titel keine Strafmilderung statt. Weitere Strafmilderungsgründe i.S.v. Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich.