21 haben wird. Allerdings bestand kein derart starker Alkoholeinfluss, welcher geeignet gewesen wäre, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Berufungsführers einzuschränken. Der Berufungsführer hat somit aus einer gewissen Streitlust, aus verletztem Stolz und aus Machtgehabe gehandelt. Von einer Provokation ist nicht auszugehen. Dem Berufungsführer wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, das Rechtsgut nicht zu verletzen. Gesamthaft wirken sich die Beweggründe und die Vermeidbarkeit bei der Strafzumessung (knapp) neutral aus.