Dennoch ist gegenüber einer direkt vorsätzlich begangenen Tat eine Reduktion der Strafe vorzunehmen. Ad Beweggründe und Ziele sowie Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Der Berufungsführer handelte aus nichtigen Gründen. Offenbar fühlte er sich durch das Verhalten des Straf- und Zivilklägers, welcher ihn maximal aufgefordert hat wegzugehen, da ihn die Angelegenheit am Postomaten nichts angehe, provoziert. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Straf- und Zivilkläger gegenüber dem Berufungsführer – wie zuvor gegenüber E.________ – kaum einer anständigen Ausdrucksweise bedient hat.