19.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Ad Willensrichtung und Stärke des deliktischen Willens: Wie die rechtliche Würdigung gezeigt hat, griff der Berufungsführer mit Eventualvorsatz an. Er handelte nicht mit dem direkten Willen, den Straf- und Zivilkläger zu töten. Er hat jedoch den durch sein Zustechen mit einer zerbrochenen Flasche möglichen Todeseintritt billigend in Kauf genommen. Die Stärke des deliktischen Willens wiegt aufgrund der Inkaufnahme des Todes eines anderen Menschen keinesfalls leicht. Dennoch ist gegenüber einer direkt vorsätzlich begangenen Tat eine Reduktion der Strafe vorzunehmen.