Derweil war die Tat des Berufungsführers in keiner Art geplant, sondern erfolgte spontan. Auch hat er nach einmaligem Zustechen von seinem Opfer abgelassen und die schädigende Handlung nicht wiederholt. Trotzdem ist der Straf- und Zivilkläger aus dem Nichts und ohne Anlass abgestochen worden. Ein solch brutales Zustechen mit einem derart gefährlichen und unberechenbaren Gegenstand ist straferhöhend zu gewichten. Als Fazit ist festzuhalten, dass das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu beurteilen ist. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 12 Jahren als angemessen.