Ad Verwerflichkeit des Handelns: Das Zustechen in einen der verletzlichsten Bereiche des menschlichen Körpers – den Hals – ist in keiner Art nachvollziehbar und zeugt von einer erheblichen Gewaltbereitschaft, zumal der Straf- und Zivilkläger unbewaffnet war und keine Anstalten machte, den Berufungsführer anzugreifen. Durch das unmittelbar auf das Aufheben der abgebrochenen Flasche folgende Zustechen ohne Vorwarnung war der Straf- und Zivilkläger chancenlos, einen Angriff dieser Art vorauszusehen und diesem zu entgehen oder auszuweichen. Derweil war die Tat des Berufungsführers in keiner Art geplant, sondern erfolgte spontan.