1318 Z 18 und 21 ff.). Darüber hinaus mussten diverse Personen miterleben, wie jemand unvermittelt in den Hals gestochen wird, was in psychischer Hinsicht weder an den Begleitern des Straf- und Zivilklägers noch an denjenigen des Berufungsführers spurlos vorbeigegangen sein dürfte. Wie erwähnt, führte E.________ aus, sie seien schockiert gewesen. Ad Verwerflichkeit des Handelns: